ANHANG I — Eurojust
Liste der Formen schwerer Kriminalität, für die Eurojust gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständig ist:
Terrorismus;
organisierte Kriminalität;
Drogenhandel;
Geldwäschehandlungen;
Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen;
Schleuserkriminalität;
Menschenhandel;
Kraftfahrzeugkriminalität;
vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung;
illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe;
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
Raub und schwerer Diebstahl;
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen;
Betrugsdelikte;
gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten;
Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation;
Nachahmung und Produktpiraterie;
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit;
Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln;
Computerkriminalität;
Bestechung;
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen;
illegaler Handel mit bedrohten Tierarten;
illegaler Handel mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten;
Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern;
sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke;
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
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