Artikel 83 Auskunftsrecht in strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
Gliederung
KAPITEL IX VERARBEITUNG OPERATIVER PERSONENBEZOGENER DATEN DURCH EINRICHTUNGEN UND SONSTIGE STELLEN DER UNION BEI DER AUSÜBUNG VON TÄTIGKEITEN, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES DRITTEN TEILS TITEL V KAPITEL 4 ODER 5 AEUV FALLEN
Artikel 83 Auskunftsrecht in strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren
Stammen die operativen personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde, überprüfen die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor einer Entscheidung über das Auskunftsrecht einer betroffenen Person bei der betreffenden zuständigen Behörde, ob diese personenbezogenen Daten in einer gerichtlichen Entscheidung, einem Dokument oder einer Verfahrensakte enthalten sind und in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren in dem Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde verarbeitet wurden. Ist dies der Fall, wird eine Entscheidung über das Auskunftsrecht in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit der betreffenden zuständigen Behörde getroffen.
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