Artikel 75 Besondere Verarbeitungsbedingungen — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
(1) Sofern in dem auf den übermittelnden Verantwortlichen anwendbaren Unionsrecht besondere Verarbeitungsbedingungen vorgesehen sind, weist der Verantwortliche den Empfänger der operativen personenbezogenen Daten darauf hin, dass diese Bedingungen gelten und einzuhalten sind.
(2) Der Verantwortliche beachtet die von einer übermittelnden zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehenen besonderen Verarbeitungsbedingungen.
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