Artikel 64 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
Gliederung
KAPITEL VIII RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN
Artikel 64 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
Rückverweise
(1) Der Gerichtshof ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich Schadenersatzansprüchen, zuständig.
(2) Gegen Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einschließlich Entscheidungen gemäß Artikel 63 Absatz 3, kann beim Gerichtshof Klage erhoben werden.
(3) Der Gerichtshof hat die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung bezüglich der Geldbußen gemäß Artikel 66. Er kann diese Geldbußen innerhalb der Grenzen des Artikels 66 aufheben, verringern oder erhöhen.
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