Artikel 63 Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
Gliederung
KAPITEL VIII RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN
Artikel 63 Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten
Rückverweise
(1) Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Prüfung der Beschwerde, einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 64.
(3) Befasst sich der Europäische Datenschutzbeauftragte nicht mit der Beschwerde oder unterrichtet er die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Fortgang oder das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde, so gilt dies als negative Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten.
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