EU-RechtVerordnungenSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EUKAPITEL VII ZUSAMMENARBEIT UND KOHÄRENZArtikel 62

Artikel 62Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen Aufsichtsbehörden

In Kraft seit 11. Dezember 2018
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