EU-RechtVerordnungenSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EUKAPITEL VII ZUSAMMENARBEIT UND KOHÄRENZArtikel 61

Artikel 61Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Aufsichtsbehörden

In Kraft seit 11. Dezember 2018
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