EU-RechtVerordnungenSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EUKAPITEL VI EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTERArtikel 59

Artikel 59Pflicht der Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen

In Kraft seit 11. Dezember 2018
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Artikel 59 Pflicht der Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU | GesetzeFinden.at