EU-RechtVerordnungenSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EUKAPITEL VI EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTERArtikel 55

Artikel 55Unabhängigkeit

In Kraft seit 11. Dezember 2018
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Artikel 55 Unabhängigkeit — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU | GesetzeFinden.at