Artikel 55 Unabhängigkeit — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
Gliederung
KAPITEL VI EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
Artikel 55 Unabhängigkeit
Rückverweise
(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Ausübung seiner Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt er Weisungen entgegen.
(3) Der Europäische Datenschutzbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner Amtszeit keine andere mit seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.
(4) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Europäische Datenschutzbeauftragte verpflichtet, im Hinblick auf die Annahme von Tätigkeiten und Vorteilen ehrenhaft und zurückhaltend zu handeln.
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