EU-RechtVerordnungenSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EUKAPITEL VI EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTERArtikel 54

Artikel 54Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und finanzielle Mittel

In Kraft seit 11. Dezember 2018
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