EU-RechtVerordnungenSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EUKAPITEL V ÜBERMITTLUNGEN PERSONENBEZOGENER DATEN AN DRITTLÄNDER ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONENArtikel 47

Artikel 47Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

In Kraft seit 11. Dezember 2018
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