Artikel 43 Benennung eines Datenschutzbeauftragten — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
Gliederung
KAPITEL IV VERANTWORTLICHER UND AUFTRAGSVERARBEITER
ABSCHNITT 6 Datenschutzbeauftragter
Artikel 43 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Rückverweise
(1) Jedes Organ und jede Einrichtung der Union benennt einen Datenschutzbeauftragten.
(2) Die Organe und Einrichtungen der Union können für mehrere Organe oder Einrichtungen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen.
(3) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 45 genannten Aufgaben.
(4) Der Datenschutzbeauftragte muss Bediensteter des Organs oder der Einrichtung der Union sein. Die Organe und Einrichtungen der Union können, wenn von der Möglichkeit nach Absatz 2 nicht Gebrauch gemacht wird, unter Berücksichtigung ihrer Größe einen Datenschutzbeauftragten benennen, der seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllt.
(5) Die Organe und Einrichtungen der Union veröffentlichen die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilen sie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mit.
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