Artikel 36 Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
Gliederung
KAPITEL IV VERANTWORTLICHER UND AUFTRAGSVERARBEITER
ABSCHNITT 3 Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
Artikel 36 Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
Rückverweise
Die Organe und Einrichtungen der Union gewährleisten die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch Sicherung ihrer elektronischen Kommunikationsnetze.
Keine Ergebnisse gefunden