Artikel 32 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
Gliederung
KAPITEL IV VERANTWORTLICHER UND AUFTRAGSVERARBEITER
ABSCHNITT 1 Allgemeine Pflichten
Artikel 32 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Rückverweise
Die Organe und Einrichtungen der Union arbeiten auf Anfrage mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zusammen.
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