EU-RechtVerordnungenSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EUKAPITEL IV VERANTWORTLICHER UND AUFTRAGSVERARBEITERABSCHNITT 1 Allgemeine PflichtenArtikel 30

Artikel 30Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

In Kraft seit 11. Dezember 2018
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