EU-RechtVerordnungenSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EUKAPITEL III RECHTE DER BETROFFENEN PERSONABSCHNITT 2 Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene DatenArtikel 16

Artikel 16Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

In Kraft seit 11. Dezember 2018
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