EU-RechtVerordnungenSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EUKAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZEArtikel 12

Artikel 12Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

In Kraft seit 11. Dezember 2018
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