Artikel 11 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 11 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Rückverweise
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist.
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