Artikel 101 Inkrafttreten und Anwendung — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
Gliederung
KAPITEL XII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 101 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Diese Verordnung findet jedoch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust ab dem 12. Dezember 2019 Anwendung.
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