Artikel 4 Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel — Barmittel, die in die EU oder aus der EU verbracht werden
(1) 10000
(2) Die Offenlegungserklärung enthält Angaben über Folgendes:
a) den Erklärenden, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments;
b) den Eigentümer der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Eigentümer eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Eigentümer eine juristische Person ist;
c) den Absender der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Absender eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Absender eine juristische Person ist;
d) den Empfänger oder den vorgesehenen Empfänger der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Empfänger oder vorgesehene Empfänger eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Empfänger oder vorgesehene Empfänger eine juristische Person ist;
e) zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel;
g) zur vorgesehenen Verwendung der Barmittel.
(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben werden schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des Offenlegungsformulars gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegt. Dem Erklärenden wird auf Antrag eine beglaubigte Kopie der Offenlegungserklärung ausgehändigt.
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