Artikel 95 Finanzieller Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL XVI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 95 Finanzieller Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind
Auf der Grundlage der maßgeblichen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Assoziierungsabkommens werden Vereinbarungen über die finanzielle Beteiligung der Staaten, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, getroffen.
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