Artikel 9 ETIAS-Überprüfungsausschuss — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 9 ETIAS-Überprüfungsausschuss
(1) In der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache wird ein ETIAS-Überprüfungsausschuss eingerichtet, dem eine Beratungsfunktion zukommt. Er setzt sich aus je einem Vertreter der nationalen ETIAS-Stellen, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und von Europol zusammen.
(2) Der ETIAS-Überprüfungsausschuss wird zu folgenden Aspekten gehört:
a) von der ETIAS-Zentralstelle zur Definition, Festlegung, Ex-ante-Bewertung, Anwendung, Ex-post-Beurteilung, Überarbeitung und Löschung der spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33;
b) von Mitgliedstaaten zur Anwendung der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 34.
c) von Europol zur Anwendung der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 34.
(3) Der ETIAS-Überwachungsausschuss formuliert für die Zwecke des Absatzes 2 Stellungnahmen, Leitlinien und Empfehlungen und legt bewährte Verfahren fest. Bei der Formulierung von Empfehlungen berücksichtigt der ETIAS-Überprüfungsausschuss die vom ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte abgegebenen Empfehlungen.
(4) Der ETIAS-Überwachungsausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung seiner Sitzungen übernimmt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache.
(5) Der ETIAS-Überprüfungsausschuss kann das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte zu spezifischen Fragen in Bezug auf die Grundrechte, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Nichtdiskriminierung hören.
(6) Der ETIAS-Überwachungsausschuss nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung an.
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