Artikel 87 Mitteilungen — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL XVI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 87 Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde mit, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 57 zu betrachten ist.
(2) Die ETIAS-Zentralstelle und die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA die zuständigen Behörden nach Artikel 13 mit, die Zugang zum ETIAS-Informationssystem haben.
Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA ihre benannten Behörden sowie ihre zentralen Zugangsstellen gemäß Artikel 50 mit und melden unverzüglich jegliche Änderung.
(4) eu-LISA teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss des Tests nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe e mit.
Amtsblatt der Europäischen Union
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