Artikel 8 Nationale ETIAS-Stellen — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 8 Nationale ETIAS-Stellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde als nationale ETIAS-Stelle.
(2) Aufgabe der nationalen ETIAS-Stellen ist es
a) — wenn die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat und die ETIAS-Zentralstelle die manuelle Antragsbearbeitung eingeleitet hat —, Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu überprüfen und zu bescheiden;
b) dafür zu sorgen, dass die gemäß Buchstabe a erledigten Aufgaben und die betreffenden Ergebnisse in den Antragsdatensätzen gespeichert werden;
c) sicherzustellen, dass die Daten, die in die Antragsdatensätze eingegeben werden, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 55 und 64 aktuell sind;
d) über die Erteilung von Reisegenehmigungen mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 44 zu entscheiden;
e) für die Koordinierung mit anderen nationalen ETIAS-Stellen und Europol in Bezug auf Konsultationsersuchen gemäß den Artikeln 28 und 29 zu sorgen;
f) den Antragstellern Informationen über das bei Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 37 Absatz 3 zu befolgende Verfahren bereitzustellen;
g) entsprechend den Artikeln 40 und 41 eine Reisegenehmigung zu annullieren und aufzuheben.
(3) Die Mitgliedstaaten statten die nationalen ETIAS-Stellen mit angemessenen Ressourcen aus, damit sie ihre Aufgaben unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen erfüllen können.
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