Artikel 75 Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL XIV AUFGABEN
Artikel 75 Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
(1) Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache ist zuständig für
a) die Einrichtung und den Betrieb der ETIAS-Zentralstelle und die Einhaltung der Bedingungen für die sichere Verwaltung der ETIAS-Daten,
b) die automatische Antragsbearbeitung und
c) die ETIAS-Überprüfungsregeln.
(2) Die Bediensteten der ETIAS-Zentralstelle mit Zugangsberechtigung für das ETIAS-Zentralsystem erhalten eine angemessene Schulung über die Datensicherheitsvorschriften und die Grundrechte, insbesondere den Datenschutz, bevor sie ermächtigt werden, im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten zu verarbeiten. Sie nehmen auch an einer von eu-LISA angebotenen Schulung über die technische Nutzung des ETIAS-Informationssystems und die Datenqualität teil.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden