Artikel 67 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL XII DATENSCHUTZ
Artikel 67 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Rückverweise
(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Verbindung mit ETIAS zuständig und stellt sicher, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und mit der vorliegenden Verordnung erfolgen.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass die durch eu-LISA und die ETIAS-Zentralstelle erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten mindestens alle drei Jahre nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, eu-LISA und den Aufsichtsbehörden übermittelt. eu-LISA und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache erhalten vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) eu-LISA und die ETIAS-Zentralstelle liefern die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten verlangten Informationen, gewähren ihm Zugang zu allen Dokumenten und zu ihren Protokollen und ermöglichen ihm jederzeit den Zutritt zu allen ihren Gebäuden.
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