Artikel 66 Überwachung durch die Aufsichtsbehörde — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL XII DATENSCHUTZ
Artikel 66 Überwachung durch die Aufsichtsbehörde
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an das ETIAS und vom ETIAS, unabhängig überwacht.
(2) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auch für den Zugang seiner nationalen Behörden zum ETIAS gemäß Kapitel X der vorliegenden Verordnung gelten, auch hinsichtlich der Rechte der Personen, auf deren Daten auf diese Weise zugegriffen wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde, die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichtet wurde, überwacht die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß Kapitel X der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Übermittlung von Daten an das ETIAS und aus dem ETIAS. Artikel 66 Absätze 5 und 6 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde über ausreichende Ressourcen und Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen werden.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörde alle von ihr erbetenen Informationen zur Verfügung. Sie stellen ihr insbesondere Informationen zu den Tätigkeiten, die gemäß ihren in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten durchgeführt wurden. Die Mitgliedstaaten gewähren der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörde Zugang zu ihren Protokollen und ermöglichen ihr jederzeit den Zutritt zu allen ihren für ETIAS genutzten Räumlichkeiten.
Keine Ergebnisse gefunden