Artikel 62 Sanktionen — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL XII DATENSCHUTZ
Artikel 62 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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