Artikel 61 Eigenkontrolle — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL XII DATENSCHUTZ
Artikel 61 Eigenkontrolle
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Zugriffsberechtigung für das ETIAS-Informationssystem die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.
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