Artikel 58 Datenauftragsverarbeiter — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL XII DATENSCHUTZ
Artikel 58 Datenauftragsverarbeiter
(1) In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Informationssystem gilt eu-LISA als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(2) eu-LISA stellt sicher, dass das ETIAS-Informationssystem in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung betrieben wird.
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