Artikel 57 Für die Verarbeitung Verantwortlicher — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL XII DATENSCHUTZ
Artikel 57 Für die Verarbeitung Verantwortlicher
(1) In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Zentralsystem gilt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. In Bezug auf das Informationssicherheitsmanagement des ETIAS-Zentralsystems gilt eu-LISA als für die Verarbeitung Verantwortlicher.
(2) In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Zentralsystem durch einen Mitgliedstaat gilt die nationale ETIAS-Stelle als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie hat die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Zentralsystem durch diesen Mitgliedstaat.
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