Artikel 56 Datenschutz — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL XII DATENSCHUTZ
Artikel 56 Datenschutz
(1) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(2) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen ETIAS-Stellen, die die Anträge bewerten, die Grenzbehörden und die Einwanderungsbehörden unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679.
Wird die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen ETIAS-Stellen durch die zuständigen Behörden, die die Anträge bewerten, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durchgeführt, so findet die Richtlinie (EU) 2016/680 Anwendung.
Entscheidet die nationale ETIAS-Stelle über die Erteilung, Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung, so findet die Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung.
(3) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die von den Mitgliedstaaten zu den Zwecken des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung benannten Behörden unterliegt der Richtlinie (EU) 2016/680.
(4) Jede gemäß den Artikeln 29 und 53 dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol unterliegt der Verordnung (EU) 2016/794.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden