EU-RechtVerordnungenEuropäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)KAPITEL X VERFAHREN UND BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM ETIAS-ZENTRALSYSTEM ZU GEFAHRENABWEHR- UND STRAFVERFOLGUNGSZWECKENArtikel 52

Artikel 52 Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden der Mitgliedstaaten auf im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten

In Kraft seit 01. Januar 1001
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