EU-RechtVerordnungenEuropäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)KAPITEL VIII NUTZUNG DES ETIAS DURCH DIE BEHÖRDEN AN DEN AUSSENGRENZENArtikel 48

Artikel 48 Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist

In Kraft seit 01. Januar 1001
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