Artikel 46 Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff für Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL VII NUTZUNG DES ETIAS DURCH BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMER
Artikel 46 Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff für Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist
(1) Wenn die Abfrage gemäß Artikel 45 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht, den Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu überprüfen, befreit. Wird der Ausfall von eu-LISA festgestellt, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer. Zudem benachrichtigt sie die Beförderungsunternehmer, wenn der Ausfall behoben wurde. Wird der Ausfall von den Beförderungsunternehmern festgestellt, so können sie die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigen.
(2) In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen werden gegen Beförderungsunternehmer keine Sanktionen nach Artikel 45 Absatz 5 verhängt.
(3) Ist es aus anderen technischen Gründen als solchen, die durch einen Ausfall eines Teils des ETIAS-Informationssystems bedingt sind, über einen längeren Zeitraum für den Beförderungsunternehmer nicht möglich, eine Abfrage nach Artikel 45 Absatz 1 durchzuführen, so unterrichtet dieser Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle.
(4) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt über die Einzelheiten der im vorliegenden Artikel genannten Ausweichverfahren. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 90 Absatz 2 erlassen.
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