EU-RechtVerordnungenEuropäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)KAPITEL VII NUTZUNG DES ETIAS DURCH BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMERArtikel 46

Artikel 46 Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff für Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist

In Kraft seit 01. Januar 1001
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