EU-RechtVerordnungenEuropäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)KAPITEL VI ERTEILUNG, VERWEIGERUNG, ANNULLIERUNG ODER AUFHEBUNG EINER REISEGENEHMIGUNGArtikel 44

Artikel 44 Erteilung einer Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen

In Kraft seit 01. Januar 1001
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