Artikel 43 Nach der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung zum Antragsdatensatz hinzuzufügende Daten — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL VI ERTEILUNG, VERWEIGERUNG, ANNULLIERUNG ODER AUFHEBUNG EINER REISEGENEHMIGUNG
Artikel 43 Nach der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung zum Antragsdatensatz hinzuzufügende Daten
(1) Nach einer Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung fügt die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, folgende Daten unverzüglich zum Antragsdatensatz hinzu:
a) die Statusinformation, dass die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde;
b) einen Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, und ihre Anschrift sowie
c) Datum der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung.
(2) Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, gibt im Antragsdatensatz auch an, aus welchem Grund oder aus welchen Gründen aus der in Artikel 37 Absätze 1 und 2 aufgeführten Auflistung von Gründen die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde bzw. dass die Reisegenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 8 auf Ersuchen des Antragstellers aufgehoben wurde.
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