Artikel 42 Mitteilung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL VI ERTEILUNG, VERWEIGERUNG, ANNULLIERUNG ODER AUFHEBUNG EINER REISEGENEHMIGUNG
Artikel 42 Mitteilung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung
Wenn eine Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, erhält der Antragsteller unverzüglich über den E-Mail-Dienst eine entsprechende Mitteilung, die folgende Angaben enthält:
a) eine eindeutige Angabe, dass die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, und die Nummer des Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung;
b) einen Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, und ihre Anschrift;
c) eine Angabe des Grundes für die Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung durch Angabe eines entsprechenden Grundes aus der in Artikel 37 Absätze 1 und 2 aufgeführten Auflistung von Gründen, die es dem Antragsteller ermöglichen, Rechtsmittel einzulegen;
d) Informationen zum Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels und zu der hierfür geltenden Frist und einen Link zu den einschlägigen Informationen nach Artikel 16 Absatz 7 auf der Website;
e) einen eindeutigen Hinweis darauf, dass der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung eine Aufenthaltsvoraussetzung darstellt, die während der gesamten Dauer eines Kurzaufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu erfüllen ist;
f) Informationen zu den Verfahren für die Wahrnehmung der Rechte gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Aufsichtsbehörde des zuständigen Mitgliedstaats.
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