EU-RechtVerordnungenEuropäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)KAPITEL VI ERTEILUNG, VERWEIGERUNG, ANNULLIERUNG ODER AUFHEBUNG EINER REISEGENEHMIGUNGArtikel 39

Artikel 39 Nach der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung zum Antragsdatensatz hinzuzufügende Daten

In Kraft seit 01. Januar 1001
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