Artikel 30 Fristen für Mitteilungen an den Antragsteller — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL IV PRÜFUNG DES ANTRAGS DURCH DIE NATIONALEN ETIAS-STELLEN
Artikel 30 Fristen für Mitteilungen an den Antragsteller
Innerhalb von 96 Stunden ab der Einreichung eines nach Artikel 19 zulässigen Antrags wird dem Antragsteller eine Mitteilung mit der Angabe übermittelt,
a) ob seine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde oder
b) dass zusätzliche Angaben oder Unterlagen angefordert werden, und dass der Antragsteller aufgefordert werden kann, zu einer Befragung zu erscheinen, wobei die nach Maßgabe des Artikels 32 Absatz 2 zulässige Verarbeitungshöchstdauer angegeben wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden