Artikel 25 Zuständiger Mitgliedstaat — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL IV PRÜFUNG DES ANTRAGS DURCH DIE NATIONALEN ETIAS-STELLEN
Artikel 25 Zuständiger Mitgliedstaat
(1) Der für die manuelle Bearbeitung von Anträgen gemäß Artikel 26 zuständige Mitgliedstaat (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“) wird vom ETIAS-Zentralsystem wie folgt ermittelt:
a) Wurde nur ein einziger Mitgliedstaat ermittelt, der die Daten, die den Treffer gemäß Artikel 20 ergeben haben, eingegeben oder übermittelt hat, so ist dieser Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat;
b) Wurden mehrere Mitgliedstaaten ermittelt, die die Daten, die die Treffer gemäß Artikel 20 ergeben haben, eingegeben oder übermittelt haben, so ist der zuständige Mitgliedstaat
c) Wurden mehrere Mitgliedstaaten ermittelt, die die Daten, die die Treffer gemäß Artikel 20 ergeben haben, eingegeben oder übermittelt haben, entsprechen jedoch keine dieser Daten einer Ausschreibung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, c oder d, so ist der Mitgliedstaat, der die jüngsten Daten eingegeben oder übermittelt hat, der zuständige Mitgliedstaat.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und c werden Treffer, die nicht von einem Mitgliedstaat eingegebene oder übermittelte Daten ergeben haben, nicht berücksichtigt, um den zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln. Wurde die manuelle Bearbeitung eines Antrags nicht durch von einem Mitgliedstaat eingegebene oder übermittelte Daten ausgelöst, so ist der zuständige Mitgliedstaat der Mitgliedstaat des geplanten ersten Aufenthalts.
(2) Das ETIAS-Zentralsystem gibt den zuständigen Mitgliedstaat im Antragsdatensatz an. Ist das ETIAS-Zentralsystem nicht in der Lage, den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 zu ermitteln, so wird er von der ETIAS-Zentralstelle ermittelt.
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