Artikel 24 Besondere Vorschriften für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL III ERSTELLUNG DES ANTRAGSDATENSATZES UND PRÜFUNG DES ANTRAGS DURCH DAS ETIAS-ZENTRALSYSTEM
Artikel 24 Besondere Vorschriften für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen
(1) Für Drittstaatsangehörige im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c gilt die Reisegenehmigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 als eine gemäß dieser Verordnung erlassene Entscheidung, der zufolge keine faktischen Anhaltspunkte oder auf faktische Anhaltspunkte gestützten hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko gemäß der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist.
(2) Wenn ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c eine Reisegenehmigung beantragt, gelten folgende besonderen Vorschriften:
a) Der Antragsteller muss nicht die in Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c genannte Frage beantworten;
b) Der Antragsteller ist von der in Artikel 18 genannten Gebühr befreit.
(3) Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung für einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c überprüft das ETIAS-Zentralsystem nicht, ob
a) der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet wurde, und führt keine entsprechende Abfrage des EES gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g durch;
b) der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten in Eurodac gespeichert sind, und führt keine entsprechende Abfrage gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe k durch.
Die spezifischen Risikoindikatoren, die auf dem nach Artikel 33 ermittelten Risiko der illegalen Einwanderung beruhen, finden keine Anwendung.
(4) Ein Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung darf nicht aufgrund eines Risikos der illegalen Einwanderung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c abgelehnt werden.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
(6) Darüber hinaus gelten die folgenden Vorschriften:
a) In der Mitteilung gemäß Artikel 38 Absatz 1 wird der Antragsteller darüber unterrichtet, dass er beim Überschreiten der Außengrenze in der Lage sein muss, seinen Status als in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannter Familienangehöriger nachzuweisen; eine solche Unterrichtung enthält ferner eine Erinnerung, dass der Familienangehörige eines Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt und im Besitz einer Reisegenehmigung ist, nur dann das Recht auf Einreise hat, wenn der Familienangehörige von dem Bürger oder von dem Drittstaatsangehörigen, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, begleitet wird oder sich zu ihm begibt;
b) Etwaige Rechtsmittel nach Artikel 37 Absatz 3 können nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG eingelegt werden;
c) Die Speicherfrist des Antragsdatensatzes gemäß Artikel 54 Absatz 1
Damit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer ETIAS-Reisegenehmigung leichter ein neuer Antrag gestellt werden kann, kann der Antragsdatensatz für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem gespeichert werden, allerdings nur, wenn der Antragsteller auf ein Ersuchen um Einwilligung hin in einer elektronisch unterzeichneten Erklärung aus freien Stücken und ausdrücklich einwilligt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen Einwilligungsersuchen in verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache und so, dass sie von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden sind.
Nach der automatischen Unterrichtung gemäß Artikel 15 Absatz 2 wird um die Einwilligung ersucht. In der automatischen Übermittlung von Informationen wird der Antragsteller auf den Zweck der Datenspeicherung gemäß der Informationen nach Artikel 71 Buchstabe o hingewiesen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden