Artikel 22 Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL III ERSTELLUNG DES ANTRAGSDATENSATZES UND PRÜFUNG DES ANTRAGS DURCH DAS ETIAS-ZENTRALSYSTEM
Artikel 22 Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle
(1) Ergibt die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 5 einen oder mehrere Treffer, so konsultiert das ETIAS-Zentralsystem automatisch die ETIAS-Zentralstelle.
(2) Wenn die ETIAS-Zentralstelle konsultiert wird, erhält sie Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verbundene Antragsdatensätze sowie auf alle während der automatisierten Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 5 ausgelösten Treffer und auf die Informationen, die das ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 20 Absätze 7 und 8 ermittelt hat.
(3) Die ETIAS-Zentralstelle überprüft, ob die in dem Antragsdatensatz gespeicherten Daten einem oder mehreren der folgenden Elemente entsprechen:
a) den in Artikel 33 genannten spezifischen Risikoindikatoren;
b) den Daten im ETIAS-Zentralsystem, einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 34,
c) den Daten in einem der abgefragten EU-Informationssysteme,
d) den Europol-Daten,
e) den Daten in den Interpol, SLTD oder TDAWN Datenbanken.
(4) Wenn die Daten einander nicht entsprechen und kein weiterer Treffer im Zuge der automatisierten Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 5 gemeldet wurde, löscht die ETIAS-Zentralstelle den falschen Treffer aus dem Antragsdatensatz, und das ETIAS-Zentralsystem erteilt automatisch eine Reisegenehmigung gemäß Artikel 36.
(5) Wenn die Daten denen des Antragsstellers entsprechen oder weiterhin Zweifel bezüglich der Identität des Antragstellers bestehen, wird der Antrag nach dem in Artikel 26 festgelegten Verfahren manuell bearbeitet.
(6) Die ETIAS-Zentralstelle schließt die manuelle Bearbeitung innerhalb von höchstens 12 Stunden nach Eingang des Antragsdatensatzes ab.
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