Artikel 20 Automatisierte Bearbeitung — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL III ERSTELLUNG DES ANTRAGSDATENSATZES UND PRÜFUNG DES ANTRAGS DURCH DAS ETIAS-ZENTRALSYSTEM
Artikel 20 Automatisierte Bearbeitung
(1) Das ETIAS-Zentralsystem bearbeitet die Antragsdatensätze automatisch, um etwaige Treffer zu ermitteln. Das ETIAS-Zentralsystem prüft jeden Antragsdatensatz einzeln.
(2) Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, f, g, j, k und m sowie Artikel 17 Absatz 8 mit den Daten in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung im ETIAS-Zentralsystem, im SIS, im EES, VIS, im Eurodac, in den Europol-Daten und in den Interpol SLTD und TDAWN Datenbanken ab.
Insbesondere überprüft das ETIAS-Zentralsystem,
a) ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;
b) ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in der SLTD als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;
c) ob der Antragsteller im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob zu dem Antragsteller im SIS eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt;
e) ob der Antragsteller und das Reisedokument einer verweigerten, aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem zuzuordnen sind;
f) ob die im Antrag angegebenen Daten zum Reisedokument einem anderen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung in Verbindung mit anderen Identitätsdaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a im ETIAS-Zentralsystem entsprechen;
h) ob der Antragsteller im EES als jemand gemeldet ist, dem die Einreise verweigert wurde;
i) ob gegen den Antragsteller eine im VIS gespeicherte Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt ergangen ist;
j) ob die im Antrag angegebenen Daten in den Europol-Daten gespeicherten Daten entsprechen;
k) ob der Antragsteller in Eurodac erfasst ist;
l) ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in einer Datei in TDAWN gespeicherten Reisedokument entspricht;
m) wenn der Antragsteller minderjährig ist, ob der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund des Antragstellers
(3) Das ETIAS-Zentralsystem überprüft, ob der Antragsteller eine oder mehrere der in Artikel 17 Absatz 4 aufgeführten Fragen bejaht hat und ob der Antragsteller nicht seine Privatanschrift, sondern nur den Ort und das Land seines Wohnsitzes gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f angegeben hat.
(4) Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, f, g, j, k und m sowie Artikel 17 Absatz 8 mit den Daten der in Artikel 34 genannten ETIAS-Überwachungsliste ab.
(5) Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, c, f, h und i mit den spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33 ab.
(6) Das ETIAS-Zentralsystem fügt für jeden infolge der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Treffer einen entsprechenden Verweis im Antragsdatensatz hinzu.
(7) Entsprechen die in dem Antragsdatensatz gespeicherten Daten den Daten, die einen Treffer gemäß den Absätzen 2 und 4 ergeben haben, so ermittelt das ETIAS-Zentralsystem erforderlichenfalls den/die Mitgliedstaat(en), der/die die Daten, die den/die Treffer ausgelöst haben, eingegeben oder übermittelt hat/haben, und vermerkt dies im Antragsdatensatz.
(8) Nach einem Treffer gemäß Absatz 2 Buchstabe j und Absatz 4 und dann, wenn kein Mitgliedstaat die Daten, die den Treffer ergeben haben, übermittelt hat, prüft das ETIAS-Zentralsystem, ob Europol die Daten eingegeben hat, und vermerkt dies im Antragsdatensatz.
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