Artikel 2 Anwendungsbereich — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen:
a) Staatsangehörige eines der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates aufgeführten Drittstaaten, die für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind,
b) Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind,
c) Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind und die die folgenden Bedingungen erfüllen:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) Flüchtlinge und Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes mit Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind,
b) Drittstaatsangehörige, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallende Familienangehörige eines Unionsbürgers sind und im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß dieser Richtlinie sind,
c) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind,
e) Inhaber eines einheitlichen Visums,
f) Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt,
g) Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie Inhaber eines vom Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses,
h) Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr sind, wenn solche Personen ihr Recht im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen,
i) Personen oder Personengruppen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 539/2001,
j) Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind und auf der Grundlage einer von der Union und einem Drittstaat geschlossenen internationalen Übereinkunft von der Visumpflicht befreit sind,
k) Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 einer Visumpflicht unterworfen sind,
l) Drittstaatsangehörige bei der Ausübung des Rechts auf Mobilität gemäß der Richtlinie 2014/66/EU oder (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
§ 44 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…