Artikel 18 Reisegenehmigungsgebühr — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL II ANTRAGSTELLUNG
Artikel 18 Reisegenehmigungsgebühr
(1) Pro Antrag hat der Antragsteller eine Reisegenehmigungsgebühr von 7 EUR zu entrichten.
(2) Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 18 oder über 70 Jahre alt sind, sind von der Reisegenehmigungsgebühr befreit.
(3) Die Reisegenehmigungsgebühr wird in Euro erhoben.
(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte über die Zahlungsmethoden und das Gebührenabwicklungsverfahren für die Reisegenehmigung und über Änderungen der Höhe dieser Gebühr., die etwaigen Kostenerhöhungen nach Artikel 85 Rechnung tragen.
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