Artikel 11 Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen — Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 11 Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen
Rückverweise
(1) Die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem, anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten wird hergestellt, damit die Überprüfung gemäß Artikel 20 durchgeführt werden kann.
(2) Die zur Herstellung der Interoperabilität mit ETIAS erforderlichen Änderungen an den Rechtsakten zur Einrichtung der EU-Informationssysteme sowie die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen in die vorliegende Verordnung sind Gegenstand eines eigenen Rechtsinstruments.
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