Artikel 7 Format der Bestätigung des Eingangs sowie der Aufzeichnung und Zählung der Stimmen — Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Die Informationen und Datenelemente, die eine Bestätigung des Eingangs der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 3c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG mindestens enthalten muss, sind in Tabelle 6 des Anhangs festgelegt.
(2) Die Informationen und Datenelemente, die eine Bestätigung der Aufzeichnung und Zählung der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 3c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2007/36/EG mindestens enthalten muss, sind in Tabelle 7 des Anhangs festgelegt.
Keine Ergebnisse gefunden