Artikel 4 Übermittlung der Einladung zur Hauptversammlung — Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Die Mindestanforderungen in Bezug auf die Art und das Format der Informationen, die gemäß Artikel 3b Absätze 1, 2, 3 und 5 der Richtlinie 2007/36/EG in Bezug auf die Einberufung von Hauptversammlungen zu übermitteln sind, sind in Tabelle 3 des Anhangs festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Einladungen.
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