Artikel 3 Antrag auf Offenlegung von Informationen über die Identität der Aktionäre und Antwort — Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Die Mindestanforderungen an das Format eines Antrags auf Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG sind in Tabelle 1 des Anhangs festgelegt.
(2) Die Mindestanforderungen an das Format der Antwort von Intermediären auf einen Antrag gemäß Absatz 1 sind in Tabelle 2 des Anhangs festgelegt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestanforderungen gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Anträge oder Antworten.
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